Das Sekretariat (Geschäftsstelle) gibt vierteljährlich eine
Übersicht über die bestehenden Gremien einschließlich ihrer Mitglieder
durch Rundschreiben bekannt.
Ein Misstrauensvotum kann von zwei Mitgliedsländern der Bundes-
schülerkonferenz beantragt werden. Das Misstrauensvotum ist angenommen, wenn
mit einer 2/3-Mehrheit ein Nachfolger für den Funktionsträger gewählt wird,
gegen den sich das Misstrauensvotum richtet (Konstruktives Misstrauensvotum).
Ein Misstrauensvotum muss als schriftlicher Antrag im Rahmen der Einladungsfrist
zum Plenum der Bundesschülerkonferenz angekündigt werden. Diese Regelung gilt
für alle Gremien der Bundesschülerkonferenz.
Der Rücktritt eines Funktionsträgers der Bundesschülerkonferenz erfolgt durch
schriftliche Erklärung an das Plenum.
Zu Themen, bei denen ein großes Basis- und Öffentlichkeitsinteresse
vorliegt, besteht die Möglichkeit, auf Umfragen zurück zu greifen. Das Plenum
entscheidet darüber. Zu Themen, bei denen ein spezieller Informationsbedarf
eines Mitgliedslandes oder weniger Mitgliedsländer besteht und die keiner
Beratung in den Gremien bedürfen, werden die Umfrage und die Auswertung von den
jeweiligen Antragsstellern übernommen.
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Bundesschülerkonferenz
beim Landesschülerrat Niedersachsen
Berliner Allee 19
30175 Hannover
fon: +49(0)511-1317917
fon: +49(0)5931-8480397
E-Mail: arne.fillies@bundesschuelerkonferenz.org