Zur Beratung des Plenums in einzelnen Sachgebieten können von diesem
Ausschüsse eingesetzt werden. Jedes Mitgliedsland der
Bundes- schülerkonferenz kann in jeden Ausschuss Mitglieder entsenden.
Unabhängig von der Zahl der von ihm entsandten Ausschussmitglieder hat
jedes Mitgliedsland pro Ausschuss nur eine Stimme. Es bestimmt aus der
Mitte seiner Ausschussmitglieder seinen Sprecher im jeweiligen
Ausschuss.
Die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse ist gegeben, wenn die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der
Mitgliedsländer der Bundesschülerkonferenz anwesend sind.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden vom Plenum gewählt. Sie
berichten dem Plenum über die Arbeit ihrer Ausschüsse. Die Amtszeit der
Vorsitzenden oder des Vorsitzenden beträgt in der Regel 1 Jahr.
Wiederwahl ist möglich.
Die Ausschüsse berichten in knapper Form schriftlich monatlich dem
Plenum nach Bedarf über wesentliche Ergebnisse ihrer Arbeiten. Der
Ausschussvorsitzende übernimmt diese Aufgabe.
Beschlüsse der Ausschüsse können in Ausnahmefällen im Schriftverfahren
gefasst werden. Schriftverfahren sind jedoch nur durchzuführen, wenn
dies aus
Termingründen zur Beschleunigung der Angelegenheit notwendig oder zur
Vermeidung bzw. Entlastung einer Sitzung zweckmäßig ist. Ein Beschluss
ist zu Stande gekommen, wenn innerhalb einer Frist von drei Wochen vom
Tag der Absendung des Rundschreibens des Sekretariats (Geschäftsstelle)
keine Einwendungen gegen ihn erhoben worden sind. Auf das
Schriftverfahren und die Ausschlussfrist ist in dem Rundschreiben
hinzuweisen.
Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift
anzufertigen, die spätestens zwei Wochen nach der Sitzung allen
Mitgliedern des Plenums der Bundesschülerkonferenz übersandt wird.
Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von zwei
Wochen nach Absendung an das Sekretariat (Geschäftsstelle) zu richten.
Es gilt das Datum des Poststempels.
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