III. Plenum
Art 4 (Mitglieder des Plenums)
- Das Plenum besteht aus den von den Mitgliedsländern der
Bundesschülerkonferenz entsandten Delegierten. Jedes Mitgliedsland
entsendet bis zu drei Delegierte ins Plenum. Die Delegierten müssen
gewählte ordentliche Mitglieder der Gremien der jeweiligen
Landesschülervertretung sein.
- Zum Zeitpunkt ihrer Wahl müssen Vorstandsmitglieder Delegierte
eines Mitgliedslandes sein. Falls Vorstandsmitglieder nach ihrer Wahl
ihr Amt als Delegierter eines Mitgliedslandes nicht mehr innehaben,
nehmen sie weiterhin an den Sitzungen des Plenums teil und haben Rede-
und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht mehr. Die Ausschussvorsitzenden können an den Sitzungen des Plenums teilnehmen.
- Die Delegierten und die beratenden Mitglieder des Plenums haben im Plenum Rede- und Antragsrecht.
Art. 5 (Beschlussfähigkeit des Plenums)
Jedes Mitgliedsland der Bundesschülerkonferenz hat unabhängig von
der Zahl der von ihm entsandten Delegierten im Plenum eine Stimme. Es
bestimmt aus der Mitte seiner Delegierten seinen Sprecher im Plenum.
Art. 6 (Öffentlichkeit der Sitzungen des Plenums)
Die Sitzungen des Plenums finden in der Regel öffentlich statt. Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
Art. 7 (Aufgaben des Plenums)
Das Plenum beschließt über alle Angelegenheiten der Bundesschüler- konferenz. Die Angelegenheiten der Bundesschülerkonferenz
sind bildungspolitischer Natur.
Art. 8 (Sitzungsturnus des Plenums)
Sitzungen des Plenums finden mindestens vier Mal im Jahr statt. Bei
Bedarf können sie häufiger stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von
mindestens zwei Mitgliedsländern der Bundesschülerkonferenz muss eine
Sitzung des Plenums einberufen werden.
Art. 9 (Einberufung der Sitzungen des Plenums)
- Die Sitzungen des Plenums werden vom Vorstand einberufen. Eine Sitzungsankündigung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Sitzungstermin an die Delegierten bzw. ihre Ländervertretung mindestens per E-Mail mitzuteilen. Die
Einladungen mit Angabe der Tagesordnung mit allen Beratungs- und
Entscheidungspunkten sind drei Wochen vor der Sitzung allen Mitgliedern
des Plenums der Bundesschülerkonferenz zuzusenden. Es gilt das Datum
des Poststempels. Die Behandlung von Beratungspunkten, die nicht
fristgerecht mitgeteilt wurden, ist zulässig, wenn kein Widerspruch
dagegen erhoben wird und die Beratung in der nächsten Plenarsitzung
nicht abgewartet werden kann oder eine Beschlussfassung im
Schriftverfahren nicht möglich ist.
- Ein Beratungsgegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn dies von einem Mitgliedsland der Bundesschülerkonferenz
spätestens vier Wochen vor einer Plenarsitzung beantragt wird.
Rundschreiben zur Vorbereitung der Tagesordnungspunkte sind den
Mitgliedern der Bundesschülerkonferenz zwei Wochen vor der Sitzung
zuzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei Nichteinhaltung
dieser Frist wird der entsprechende Tagesordnungspunkt von der
Tagesordnung abgesetzt, sofern kein dringender Beratungsbedarf besteht.
Jeder Vorlage für das Plenum ist ein Vorblatt beizufügen, welches in
Kurzform das Beratungsziel/Beschlussvorschlag, den Anlass/Auftrag, den
Sachverhalt/die Problemstellung darlegt sowie wenn möglich einen
Abschnitt Kosten/Finanzierung enthält.
Art. 10 (Abstimmungen im Plenum)
- Beschlüsse kommen in der Regel zustande, wenn bei der Abstimmung
keine Gegenstimme abgegeben wird. Dieses gilt, sofern diese Satzung
nichts anderes vorsieht.
-
Für Wahlen und Entscheidungen in Personalfragen genügt im ersten
Wahlgang die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedsländer der
Bundesschülerkonferenz. Im zweiten Wahlgang und bei Verfahr-
ensbeschlüssen reicht eine einfache Mehrheit der Mitgliedsländer aus.
Art. 11 (Niederschrift über die Sitzungen des Plenums)
Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift
anzufertigen, die vom Sekretariat (Geschäftsstelle) spätestens zwei
Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern der Bundesschülerkonferenz
übersandt wird. Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift sind
innerhalb von zwei Wochen nach Absendung an das Sekretariat
(Geschäftsstelle) zu richten. Es gilt das Datum des Poststempels.
Art. 12 (Beschlüsse des Plenums im Schriftverfahren)
Zur Abkürzung von Verfahren können Beschlüsse des Plenums im
Schriftverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch ein
Rundschreiben des Sekretariats (Geschäftsstelle) eingeleitet, in dem
auf das eingeleitete Schriftverfahren und die Ausschlussfrist
hingewiesen wird. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn innerhalb
einer Frist von vier Wochen (von der Absendung des Rundschreibens an
gerechnet) keine Einwendungen gegen ihn erhoben worden sind. Das
Zustandekommen und das Datum des Beschlusses werden den
Mitgliedsländern der Bundesschülerkonferenz vom Sekretariat
(Geschäftsstelle) schriftlich mitgeteilt.
Art. 13 (Berichte an das Plenum)
Die Ausschussvorsitzenden beraten das Plenum in seinen Sitzungen bzgl.
der Tätigkeit ihrer Ausschüsse.Das Plenum hat das Recht, über die
Arbeit des Vorstands, der
Ausschüsse und des Sekretariats (Geschäftsstelle) bzw. einzelner
Mitglieder dieser Gremien zusätzliche Berichte einzufordern. Hierfür
ist ein Drittel der Stimmen der Mitgliedsländer notwendig.
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