§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Bundesschülerkonferenz-Bildungswerk".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins und seine Mittel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51, 52, 55, 56, 57, 58 AO und ist
politisch und konfessionell neutral.
(2) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle
Förderung der Ständigen Konferenz der Landesschülervertretungen
der Bundesrepublik Deutschland, genannt Bundesschülerkonferenz,
insbesondere die Förderung und Unterstützung des Engagements von
Schülervertreterinnen und Schülervertretern auf Bundesebene. Weiter
zählen dazu Qualifizierungsmaßnahmen für Schülervertreterinnen und
Schülervertreter, die einen länderübergreifenden Charakter besitzen.
Weiter zählen dazu bundesweit angelegte Internetplattformen als
Austausch– und Informationsveranstaltungen für die Arbeit der
Schülervertretungen. Im weiteren Sinne zählen dazu Maßnahmen, die
direkt Schülervertreterinnen und Schülervertreter bei ihrer Arbeit auf
Bundesebene zu Gute kommen.
(3) Die Mitglieder führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen erhalten.
(4) Den Mitgliedern des Vereins können Auslagen auf Genehmigung des
Vorstands erstattet werden. Das muss ausdrücklich im
Rechenschaftsbericht erläutert werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gem. § 2 (2) verwendet werden.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht mit dem Zweck des
Vereins übereinstimmen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Die Satzung tritt ab der Gründerversammlung in Kraft.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person
natürliche Person werden. Beschränkt Geschäftsfähige gem. § 106
BGB bedürfen zur Aufnahme die Zustimmung der ihrer
Erziehungsberechtigten bzw. ihres Vormunds.
(2) Juristische Personen, Firmen, eingetragene Vereine, Körperschaften
und Stiftungen können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Beitrittserklärung muss schriftlich mit Angabe der Anschrift zu
Händen des 1. Vorsitzenden erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme
erfolgt auf Beschluss des Vorstands. Die Aufnahme wird eine Woche nach
positiver Entscheidung des Vorstands wirksam.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme
bedarf einer schriftlichen Begründung. Dem Abgewiesenen wird das Recht
eingeräumt, auf der nächsten Mitgliederversammlung in seiner Sache zu
sprechen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über seine
Aufnahme. Die Aufnahme wird eine Woche nach positiver Entscheidung der
Mitgliederversammlung wirksam.
(5) Durch Beitritt gem. § 4 erkennt das beitretende Mitglied diese Satzung an.
§ 5
Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und tritt in
Kraft, sobald sie dem 1. Vorsitzenden gem. § 130 BGB zugegangen ist.
§ 6
Ausschluss der Mitglieder
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die
Vereinsinteressen oder wenn sich ein Mitglied nicht im Sinne des
Vereins verhält.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern für den Antrag
stimmt.
(3) Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt
werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme
ist vor der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu
verlesen.
(4) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War
das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der
Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen.
Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren,
mitgeteilt werden.
(5) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht
an den Verein und seine Einrichtungen. Mitglieder, die Ämter im Verein inne hatten, haben vor dem Austritt bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen. Der Beitrag für das Jahr, in dem
der Austritt bzw. Ausschluss erfolgt, ist voll zu entrichten.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bei Einzelpersonen,
Beendigung der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und beim
Erlöschen einer Firma.
§ 7
Einkünfte des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder, die bis zum 01.03 eines jeden Jahres
entrichtet sein müssen. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
b) Freiwillige Zuwendungen der Mitglieder, Förderer und Freunde,
c) Erträgen des Vereinsvermögens.
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag mit Mehrheit fest.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand und Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und dem 3. Vorsitzenden, als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer
und dem Kassenwart.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende
vertreten den Verein je allein (Einzelvertretungsbefugnis), gem. § 26 BGB.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die
Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Ämter des Vorstands können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1., 2. oder 3.
Vorsitzenden geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß
eingeladen worden ist.
(7) Ordnungsgemäß eingeladen worden ist, wenn den Mitgliedern des
Vorstands zwei Wochen vor Vorstandssitzung die Einladung schriftlich
zugegangen ist.
(8) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder bei Enthaltung seiner Stimme
die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand verwaltet und verteilt die Mittel des Fördervereins.
§ 10
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
(1) Der Verein wird durch die Vorsitzenden vertreten.
Vertretungsberechtigt nach außen sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende
jeweils allein (§ 26 BGB)
(2) Im Innenverhältnis gilt jedoch:
Er vertritt grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Verein, nach außen
nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall, wird er durch den 2. oder 3.
Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in
der Weise beschränkt (§26 Abs.2 S.2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf,
zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits
von mehr als EUR 1000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist. Der Kassenwart darf nur Auslagen gem. § 2 dieser
Satzung tätigen.
(4) Der 1. Vorsitzende ist über alle Gremien und derer Sitzungen des
Vereins telephonisch oder elektronisch und schriftlich zu informieren.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins,
die gem. §4 aufgenommen worden sind. Die Mitgliederversammlung ist vom
1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens
a) Einmal jährlich.
b) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder binnen drei Monaten.
(2) Die Berufung der Mitgliederversammlung muss die Gegenstände der
Tagesordnung bezeichnen. Anträge zur Tagesordnung können bis zehn Tage
vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(3) Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift. Für die Richtigkeit der Adresse ist jedes
Mitglied selbst verantwortlich.
§ 12
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins findet § 41 BGB Anwendung.
(3) Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen Mitglieder
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitgliedern erforderlich,
sofern die Auflösung in der Tagesordnung angekündigt war.
(5) Es wird per Handzeichen abgestimmt. Auf Beschluss eines Viertels
der erschienen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 13
Beurkundung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen
sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht,
diese Niederschrift einzusehen.
§ 14
Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Die Mitgliederversammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder über die Mitgliedschaft in anderen Verbänden.
§ 15
Ordnungen
(1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Finanzordnung, Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben.
(2) Der Vorstand ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Erlass dieser Ordnungen zuständig.
§ 16
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der volljährigen
Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht
angehören.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal im Geschäftsjahr die Kasse auf
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie
bestätigen dies durch einen schriftlichen Bericht mit ihrer
Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht
vorzulegen.
(3) Bei vorgefunden Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Der Vorstand ist berechtigt jederzeit, ohne Voranmeldung, die Kasse zu prüfen.
(5) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 17
Auflösung des Vereins; Vereinsvermögen
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 12
Abs. 2 aufgelöst werden. Zuständig für die Liquidation ist der
Vorstand.
(2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall bisherigen Zwecks an die Landesvertretungen der
Schülervertretung der Mitgliedsländer der bisherigen BSK zu gleichen
Teilen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2
dieser Satzung zu verwenden hat. Zuständig für die Liguidation ist der
Vorstand. Die Liguidatoren sind Einzelvertretungsberechtigt.
§ 18
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Stuttgart.