Allgemeines
Mit derselben Beständigkeit, mit der unsere Welt um die Sonne läuft, kreisen auch immer die gleichen Fragen um die Bundesschülerkonferenz (BSK). Dabei wird deutlich, dass die BSK oft als Institution angesehen wird, die verzichtet, sich zurückhält, sich einengt – kurz die ihrer Bestimmung nicht gerecht werden kann, nämlich den einzelnen Landesschülervertretungen auf Bundesebene eine Stimme zu geben.
Im Zentrum stehen dabei vier große Fragen:
1) Weshalb nimmt die BSK kein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch?
2) Weshalb fällt die BSK Beschlüsse nach dem Einstimmigkeitsprinzip?
3) Weshalb findet keine Quotierung der Mitglieder statt?
4) Ist die BSK eine Interessensvertretung der Schülerinnen und Schüler?
5) Abschlussbemerkung
Diese Fragen sind gleichbedeutend mit den
folgenden Aussagen: die BSK gibt sich selbst einen „Maulkorb“ und eine
undemokratische Struktur noch dazu. Die BSK fördert nicht die Chancengleichheit
und stellt zu guter Letzt nur eine reine Vernetzung der einzelnen
Landesschülervertretungen dar.
Der Prozess der Satzungserarbeitung hat die BSK über ein Jahr gekostet, in dem man sich mit politischen Themen hätte auseinandersetzen können, die die Schülerinnen und Schüler in Deutschland bewegen. Trotzdem hat man sich im Jahr 2003 die Zeit genommen – gerade aufgrund der Tatsache, dass eine Satzung nicht nur eine Arbeitshilfe darstellt. Vielmehr stellt eine Satzung diejenigen Pfeiler dar, die benötigt werden, wenn man überhaupt etwas gemeinsam erreichen und verwirklichen möchte.
Folglich muss man sich für solche Pfeiler auch die nötige Zeit geben – Zeit, die man später nutzen kann für die Auseinandersetzung mit politischen Themen. Auf der einen Seite eine Satzungsdiskussion zu führen und der Versuch auf der anderen Seite, gemeinsam Ziele zu erreichen, beißt sich. Wertvolle Ressourcen werden so jeweils auf zwei Schultern geladen, obwohl man sie für eine auf genügende Art und Weise benötigt. Die vier großen Fragen zeigen, dass diejenigen, die in den Prozess der Satzungserarbeitung eingebunden waren, schwierige Entscheidungen zu treffen hatten. Diese Entscheidungen finden sich in der Satzung und somit in der Struktur der BSK wieder.
Die Fragen sind schon einmal beantwortet
worden – allerdings auf zehn Seiten in 40 Artikeln mit durchschnittlich zwei
Absätzen und in Ergebnisform ohne Begründung. Deswegen soll das
Satzungsergebnis nun an Hand der vier großen Fragen erläutert werden.
1. Weshalb nimmt die BSK kein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch?
In der Präambel der BSK-Satzung wird darauf hingewiesen, dass die BSK nur ein bildungspolitisches Mandat anstrebt. Das ist eine Abkehr von der bisherigen Tradition, in der Organisationen der Schülervertretung (z.B. die einzelne Schul-SV, die Landes-SV) oder der Studentenvertretung (z.B. AStA) gerade die Ausweitung ihres jeweiligen Mandats hin zu einem Allgemeinpolitischen forderten bzw. immer noch fordern. Auch die Vorgängerorganisation der Schülervertretung auf Bundesebene, die Bundesschülervertretung (BSV), nahm ein solches allg. politisches Mandat in Anspruch.
Die Abkehr eines solchen Anspruchs ist das
Ergebnis einer Diskussion, in der sich drei Argumente durchgesetzt haben:
Die Rechtslage in den einzelnen Ländern
Die Mehrheit der Landesschülervertretungen haben nur ein bildungspolitisches Mandat, einige von ihnen sogar nur ein Schulpolitisches (z.B. Sachsen-Anhalt). Folglich stellt es für diese Landesschülervertretungen ein Problem dar, sich bei (allgemeinpolitischen) Thematiken zu äußern, für die der Wähler, d.h. die Schülerinnen und Schüler ihres Bundeslandes, sie nicht legitimiert hat und wozu sie auch aufgrund der betreffenden Schulgesetze, in denen die Landesschülervertretungen verankert sind, nicht befugt sind.
Hinzu tritt das Problem, dass viele Landesschülervertretungen keine Fahrtkosten abrechnen können, die im Rahmen von Veranstaltungen entstehen, auf denen allg. politische Thematiken besprochen werden, da die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht im Rahmen ihres gesetzlichen Vertretungsauftrags liegt.
Die Folge war, dass viele
Landesschülervertretungen sich auf Bundesebene erst gar nicht mehr engagiert
haben, da sie entweder finanziell oder politisch dazu nicht mehr in der Lage
waren.
Allgemeinpolitik den Parteien überlassen
Das zweite Argument lässt sich in einem Satz
zusammenfassen: Wenn ich über allgemeinpolitische Themen sprechen möchte, z.B.
über den Afghanistan-Einsatz oder den Sozialstaat, dann ist mein Engagement in
einer Partei am richtigen Platz – aber doch nicht in einer bundesweiten
Schülervertretung.
Zusammenarbeit auf Länderebene sinnvoll
Falls nun einige Landesschülervertretungen
sich über allgemeinpolitische Themen austauschen wollen und darüber Beschlüsse
fassen möchten, so können sie das am Rande der BSK-Tagungen tun und
entsprechende Pressemitteilungen unabhängig von der BSK veröffentlichen
– allerdings eben in eigenem Namen (z.B. „die Landesschülervertretungen von BW,
RLP, NRW erklären…“). Es wird folglich jenen nicht die Möglichkeit genommen,
die sich über solche Themen austauschen wollen dies auch zu tun bzw. sie sollen
es sogar, aber immer unter der Maßgabe das Recht anderer sich nicht zu äußern
nicht zu beeinträchtigen.
2.
Weshalb fällt die BSK Beschlüsse nach dem Einstimmigkeitsprinzip?
Warum das Einstimmigkeitsprinzip
Beschlüsse kommen in der Regel zustande, wenn bei Abstimmungen keine Gegenstimme abgegeben wird“ – auf solche kurze Weise stellt der 10. Artikel der Satzung der BSK fest, dass Einstimmigkeit herrschen muss, wenn ein Beschluss zustande kommen soll. Die Kritik ist klar – auf der einen Seite stellt sich die Frage, weshalb es nicht auch ein Mehrheitsprinzip getan hätte, auf der anderen Seite ist fraglich wie viele Beschlüsse noch zustande kommen, wenn eine Gegenstimme ausreichend ist, um einen Antrag abzulehnen.
Auch wenn der Artikel 10 der BSK-Satzung so
kurz ist, hat die Regelung des Abstimmungsverfahrens schon damals die Gemüter
erregt. Allerdings ist das Einstimmigkeitsprinzip nicht Ergebnis einer Laune
gewesen, sondern die Schlussfolgerung, die aus drei Tatsachen gezogen worden
ist.
a) Bildungspolitik ist Ländersache
Schon aus der Geschichte heraus ist Deutschland durch einen starken Föderalismus geprägt. Doch obwohl heute alle Länder in einer Bundesrepublik vereint sind und viele Befugnisse an die Bundesebene abgetreten haben, gibt es immer noch einige politische Bereiche, in denen die ausschließliche Kompetenz bei den einzelnen Bundesländern liegt. Eines dieser Politikfelder ist die Bildungspolitik.
Gerade in der Schul- und Bildungspolitik besitzt der Bund keinerlei Kompetenzen, aufgrund derer er Druck in den einzelnen Bundesländern ausüben könnte, damit sich dort etwas in eine spezielle Richtung bewegt. Das kann man beklagen oder nicht – es ist trotzdem so. Auch die Beschlüsse einer bundesweiten Schülervertretung haben folglich keinerlei Bindungswirkung für die einzelnen Landesschülervertretungen, solange diese nicht selbst jenen Beschlüssen zugestimmt haben. Will man erreichen, dass Beschlüsse auf Bundesebene nicht nur hohles Gerede darstellen, sondern auch in den einzelnen Bundesländern Wirkung erzielen, kommt man um ein Einstimmigkeitsprinzip nicht herum, denn nur so ist sichergestellt, dass die Beschlüsse tatsächlich auch von jeder Landesschülervertretung getragen und umgesetzt werden.
b)
Mehrheitsprinzip contra Einstimmigkeit
Einige Landesschülervertretungen haben sich nur bereit erklärt, sich bundesweit an einer Schülervertretung zu beteiligen, wenn diese nach dem Einstimmigkeitsprinzip ihre Beschlüsse fällt. Es ist eine müßige Abwägung, ob man mit möglichst allen Landesschülervertretungen und folglich mit einer Stimme auf Bundesebene sprechen will und deshalb nach dem Einstimmigkeitsprinzip Beschlüsse fällt oder ob man lieber mit einem kleinen, aber harten Kern der Landesschülervertretungen auf Bundesebene für die Schülerinnen und Schüler die Stimme erhebt, dafür aber ein Mehrheitsverfahren anwendet.
Da ist es nahe liegender, nach einem Einstimmigkeitsprinzip zu verfahren. Falls ein Beschluss nicht zustande kommt, können jene Landesschülervertretungen, die dafür gestimmt haben, in eigenem Namen sich trotzdem dahingehend artikulieren. [vgl. 1)c)]
c)
Demokratie ist die elementare Basis der BSK
Die BSK beruht in ihren Grundfesten uneingeschränkt auf demokratischen Überlegungen. Gerne wird fälschlicherweise versucht der BSK undemokratisches Handeln anhand der Frage nach dem Konsensprinzip zu unterstellen. Diese Frage ist jedoch keine Frage nach der Demokratie an sich, sondern nur nach dem Modell in welcher sie gelebt wird, zumal man aber auch diese nicht einfach beantworten kann, indem man das Konsensprinzip gegen das Mehrheitsprinzip ausspielt und in einem Schwarz-Weiß-Denken herauszufinden versucht, welches Demokratiemodell besser ist. (So gibt es ja auch Staaten, in denen nach dem Konsens-, andere in denen nach dem Mehrheitsprinzip entschieden wird und beide Staatsformen leisten demokratisch legitimierte und auch erfolgreiche Arbeit. Man kann nicht einfach sagen Staat A ist besser als Staat B) Beide Demokratiemodelle haben ihre Vorteile und Nachteile - sie gegeneinander auszuspielen macht dabei keinen Sinn. Man muss sich vielmehr fragen, welches Entscheidungsmodell (Konsens oder Mehrheit) am besten zur gegebenen Struktur und den äußeren Bedingungen passt.
Beim Entwurf der Satzung hat man genau das berücksichtigt und es hat sich gezeigt, dass die Bundesschülerkonferenz mit den aktuellen äußeren Bedingungen (z.B. Zuständigkeiten im Bildungsbereich, politische Landschaft, ...) und ihren internen Vorstellungen einer erfolgreichen Gremiumsarbeit (z.B. Berücksichtigung breiter Interessenspektren, Schutz von Minderheiten, ...) nur mit einem Konsensprinzip erfolgreich arbeiten kann.
3.
Weshalb findet keine Quotierung der Mitglieder statt?
Warum
keine Quote
Die Quotierung der Mitglieder ist ein Prinzip, das von fast so vielen Landesschülervertretungen angewandt wird wie sie von ihnen auch nicht angewandt wird. Es standen im Rahmen der Satzungsdiskussion nicht solche polemischen Argumente im Raum wie heute (z.B. „Wählen wir nach Quote oder nach Kompetenz?“). Vielmehr ging es nüchtern um zwei Dinge.
a)
Personalressourcen der Länder
Viele Landesschülervertretungen haben eine
äußerst dünne Personaldecke. Das liegt nicht etwa an geringem Engagement in
diesen Bundesländern, sondern vielmehr an internen Strukturen, finanziellen
Ausstattungen oder anderen Aspekten. Folglich kann nicht gewährleistet werden,
dass überhaupt bei einer Quotierung eine Wahl stattfindet, sei es, weil z.B.
gar keine Frau zur Verfügung steht, sei es weil nur eine zur Verfügung steht,
was wohl auch keine Wahl im engeren Sinn sein dürfte.
b) Autonomie der LSVen
Die BSK möchte in die Autonomie der einzelnen
Landesschülervertretungen möglichst wenig eingreifen – außer es ist ihr
ausdrücklicher gemeinsamer Wunsch. Folglich ist es nahe liegend, eine
Quotierung den einzelnen Landesschülervertretungen zu überlassen. Schließlich
schreibt die Satzung nur vor, dass drei Delegierte gewählt werden müssen. In
der Satzung und/oder Geschäftsordnung der einzelnen Landesschülervertretung
kann diese für sich regeln, ob sie eine Quote für ihre drei Delegierten für
notwendig erachtet. Überall wird für mehr Autonomie an der Basis gestritten,
z.B. bezüglich einer größeren Schulautonomie – wieso sollte deswegen die
einzelne Landesschülervertretung auf die Idee kommen sich Ihre Rechte und
Alleinzuständigkeit z. B. durch einen BSK-Beschluss zu beschneiden.
4. Ist die BSK eine Interessensvertretung der Schülerinnen und Schüler?
Die BSK dient der Vernetzung der einzelnen Landesschülervertretungen. Sie soll den Austausch zwischen ihnen fördern, damit man voneinander lernen kann, was gerade umgesetzt oder nicht umgesetzt werden sollte. Auch der Horizont bezüglich organisatorischer Arbeitsweisen, die manchen Landesschülervertretungen Probleme bereitet, soll für die Mitgliedsländer vergrößert werden, indem sie Anschauungsbeispiele Anderer betrachten können.
Allerdings bedarf es einer äußerst kurzen
Leseausdauer, will man die BSK als reines „Austauschgremium“ verstehen. Denn
schon in der Präambel wird ausdrücklich erwähnt, dass eines der Ziele der BSK
die gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der gesetzlich legitimierten
Schülervertretung(en) auf Landesebene darstellt. Da die Mitgliedsländer die
Interessen der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Bundesländer in die BSK
einbringen, ist es selbstverständlich, dass die BSK sich als
Interessensvertretung versteht – ja, die BSK artikuliert eine Meinung. Sie
möchte den Schülerinnen und Schülern Deutschlands auf Bundesebene eine Stimme geben.
Dieses kann aber nur in konkreter Abstimmung mit den Landesschülervertretungen
vor Ort erfolgen, da lediglich diese die alleinige Kompetenz für die Vertretung
der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Ländern besitzen.
5. Abschließende Bemerkungen
Abschließend kann man zusammenfassend feststellen: die BSK hat ihre Entscheidungen bezüglich der Satzung nicht aus ideologischen Gründen, sondern aus sachlichen Erwägungen heraus getroffen. Das Argument hat im Vordergrund gestanden und trotz der angeblichen Beschlussunfähigkeit aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips konnte man sich auf eine gemeinsame Satzung einigen. Und auch die ersten Arbeitsjahre in der Praxis haben gezeigt, dass es reichliche Gemeinsamkeiten gibt – wenn man denn bereit ist, die Satzung der BSK als Chance zu verstehen, gemeinsam mit allen Mitgliedsländern die Interessen der Schülerinnen und Schüler auf Bundesebene umzusetzen und nicht nur auf Maximalforderungen zu bestehen.
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